Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) definiert eine Wählergruppe in §21 Abs.1 Satz 1 als „Gruppe von Wahlberechtigten“, in der sich diese zu einer eigenständigen Vereinigung, die nicht Partei im Sinne des Art.21 Grundgesetz ist, mit dem Ziel zusammenschließt, Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag – wie in der Samtgemeinde und Gemeinde
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Heinrich Nottorf kandidiert nicht erneut
Bericht aus dem Wochenblatt Marsch und Heide, 11.02.21
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